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Herzlich Willkommen bei Ihrem Erbrechner!


Bitte lesen Sie die folgenden Hinweise für die Benutzung des Erbrechners bevor Sie den Erbrechner starten:

Erbrechner starten


Rechtliche Hinweise

1) Der Erbrechner darf ausschließlich zu privaten Zwecken benutzt werden.
Jedwede Art kommerzieller Nutzung ist untersagt. Verstöße gegen diese Nutzungsbedingungen oder das Urheberrecht werden rechtlich verfolgt.

2) Trotz größtmöglicher Sorgfalt beim Erstellen des Erbrechner-Programms wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungen übernommen.

3) Der Erbrechner ersetzt keine Rechtsberatung.
Um eine individuelle erbrechtliche Rechtsberatung zu erhalten, sollten Sie eine(n) Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Ihres Vertrauens kontaktieren.


Funktionsweise des Erbrechners

1) Der Erbrechner stellt Ihnen Schritt für Schritt maximal 9 Fragen.

Anhand der von Ihnen ausgewählten Antworten wird die Höhe Ihres gesetzlichen Erbteils errechnet und als Prozentsatz des Nachlasses angegeben.
Zum Nachlass zählt das gesamte Vermögen des Verstorbenen (dies beinhaltet z.B. alle Gegenstände, die im Eigentum des Verstorbenen standen, Immobilien (maßgeblich ist hierbei der Inhalt des Grundbuches), Barvermögen, Bankguthaben, Wertpapiere, Fondsanteile, Forderungen gegen Dritte, selbstverständlich sind aber auch Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zu berücksichtigen).

2) Der Erbrechner berechnet auf Grundlage des deutschen Erbrechts den Erbteil, der sich bei gesetzlicher Erbfolge ergibt.

Zur gesetzlichen Erbfolge kommt es immer dann, wenn die Erbfolge nicht durch einen Erbvertrag oder eine einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) bestimmt ist. Die gesetzliche Erbfolge kommt jedoch auch dann zur Anwendung, wenn eine vorhandene letztwillige Verfügung etwa aufgrund von Formfehlern (z.B. fehlende Unterschrift auf einem Testament) unwirksam ist.
Die Anwendbarkeit deutschen Erbrechts ist in Fällen mit Auslandsbezug (z.B. wenn der Verstorbene nicht deutscher Staatsangehöriger war oder wenn sich Teile des Nachlasses insbes. Immobilien im Ausland befinden) stets einzelfallbezogen zu prüfen. In derartigen grenzüberschreitenden Fällen kommt es nicht allein auf die deutschen Regelungen für solche Fälle an, sondern auch auf die des jeweils betroffenen Staates.

3) Bitte stellen Sie bei der Beantwortung der Fragen allein auf den Todeszeitpunkt des Erblassers ab.
Spätere Todesfälle im Kreis der Familie sind nicht zu berücksichtigen.

4) Der Erbrechner berücksichtigt viele verschiedene Familienkonstellationen, aber natürlich nicht alle.

Besondere Familienverhältnisse wie z.B. Ehegatten, die zum Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten bereits die Scheidung beantragt hatten, Halbgeschwister oder adoptierte Kinder, konnten bei der Erstellung des Erbrechner-Programms nicht berücksichtigt werden. Diese besonderen Konstellationen können im konkreten Fall Auswirkungen auf die Höhe des Erbteils haben, die vom Erbrechner nicht erfasst wurden.
Des Weiteren geht der Erbrechner davon aus, dass die sog. erbrechtliche Lösung (siehe dazu unten) zur Anwendung kommt, falls der Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Es kann also zu einer Veränderung der Erbteile kommen, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt und stattdessen den Zugewinnausgleich plus Pflichtteil verlangt (güterrechtliche Lösung). Gleiches gilt bei Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen mit Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft.

5) Bitte lesen Sie die vom Erbrechner gestellten Fragen genau und sorgfältig durch bevor Sie sich für eine Antwort entscheiden.


Hinweis zu „eingetragene Lebenspartnerschaft“ und „nichteheliche Lebensgemeinschaft“

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine Partnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts, die nach den Bestimmungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes vor der zuständigen Behörde begründet wurde.
Unter der nichtehelichen Lebensgemeinschaft versteht man das Zusammenleben von Mann und Frau ohne verheiratet zu sein. Auch wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, wird ein Paar, das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, aus Sicht des Erbrechts nicht mit Ehepartnern gleichgestellt.


Hinweis für Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Eine Zugewinngemeinschaft liegt automatisch immer dann vor, wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben.
Stirbt ein Ehegatte, der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, so ist ein sog. Zugewinnausgleich durchzuführen. Hierfür sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für den überlebenden Ehegatten zwei verschiedene Lösungen vor:
Bei der so genannten erbrechtlichen Lösung, die der Erbrechner zugrunde legt, wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht wird. Das vom Erbrechner berechnete Ergebnis beinhaltet diese Erhöhung bereits; der vom Erbrechner angegebene Prozentsatz stellt somit das Endergebnis dar.
Daneben gibt es die so genannte güterrechtliche Lösung. Wird diese Lösung (innerhalb einer bestimmten Frist!) gewählt, so ist der tatsächliche Zugewinn zu ermitteln und auszugleichen, daneben kann dann nur noch der Pflichtteil (= Hälfte des gesetzlichen Erbteils) verlangt werden.
Die Lösungen führen zu unterschiedlichen Ergebnissen!
Treffen Sie keine Entscheidung, wird automatisch die erbrechtliche Lösung angewandt, deshalb wurde diese auch dem Erbrechner zugrunde gelegt.
Gleiches gilt bei Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen mit Güterstand der Zugewinngemeinschaft.